2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Frage, weshalb die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft in seinem Fall ausnahmsweise zulässig sein sollte, nicht auseinander. Auf seinen ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweisantrag geht er ebenfalls nicht ein.