Am 29. Dezember 2019 reichte er eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. In beiden Schreiben äusserte er sich in erster Linie zum Sachverhalt, unterliess es jedoch, konkrete Anträge im Hinblick auf die angefochtene Verfügung zu stellen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).