Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 544 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen Beschimpfung, evtl. Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. Dezember 2019 (O 19 5951) Erwägungen: 1. Am 26. April 2019 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen Nötigung, Drohung und evtl. Beschimpfung. Hinter- grund der Anzeige war eine Streitigkeit beim Herausparkieren aus einem Parkplatz. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) teil- te den beiden Beteiligten am 27. November 2019 mit, dass sie die Strafuntersu- chung als vollständig erachte, stellte ihnen in Aussicht, das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen, um weite- re Beweisanträge zu stellen. Daraufhin beantragte B.________ eine «vollständige Auflistung der Mitarbeiter, welche an besagtem Tag für die Firma engagiert waren» (dies um zu klären, wer der Lenker des Fahrzeugs mit der Aufschrift «C.________» gewesen sein könnte). Diesen Beweisantrag wies die Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 19. Dezember 2019 ab. Gegen diese Verfügung erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2019 Beschwerde. Am 29. Dezember 2019 reichte er eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. In beiden Schreiben äusserte er sich in erster Linie zum Sachverhalt, unterliess es jedoch, konkrete Anträge im Hinblick auf die angefochtene Verfügung zu stellen. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gemäss Art. 394 Bst. b StPO ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Be- weisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Er hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). 2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Frage, weshalb die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft in seinem Fall aus- nahmsweise zulässig sein sollte, nicht auseinander. Auf seinen ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweisantrag geht er ebenfalls nicht ein. Damit kann von der Beschwerdekammer nicht beurteilt werden, weshalb ihm ein Rechts- nachteil erwachsen sollte, falls er diesen Antrag erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. Derartige Gründe gehen auch in sinngemässer Form nicht aus seinen Ausführungen hervor. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit begründen, dass es aller Voraus- sicht nach zu einer Einstellung des Verfahrens kommt (statt vieler: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons BK 18 410 vom 2. Oktober 2018 E. 2; BK 11 147 vom 2 6. September 2011 E. 2.2). Demnach sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsan- waltschaft vorliegend nicht dargetan. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.3 Am Ergebnis des Nichteintretens ändert auch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung, welche diese ohne Einschränkung nach Art. 393 ff. StPO für anfechtbar erklärt, nichts. Zwar darf den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. Diesen Schutz kann eine Partei aber nur beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Der Vertrauensschutz versagt, wenn der Belehrungs- mangel für den Rechtsuchenden allein schon durch Konsultierung der massgeben- den Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; 134 I 199 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2012 vom 11. April 2016 E. 1.6). Der Beschwerdeführer hätte mit einem einfachen Blick ins Gesetz erkennen können, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gemäss Art. 394 Bst. b StPO an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Auf seinen ab- gewiesenen Beweisantrag geht er aber in der Beschwerde gar nicht mehr ein. So- mit ist nicht ersichtlich, weshalb er in seinem Vertrauen auf die falsche Rechtsmit- telbelehrung zu schützen sein sollte. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf diese Be- stimmung werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 7. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4