7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.