Diese Einwände gegen den Strafbefehl begründen keinen Anspruch auf Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist und wären mittels (fristgerecht einzureichender) Einsprache gegen den Strafbefehl vorzubringen gewesen. 5.6 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Die Staatsanwaltschaft hat das Wiederherstellungsgesuch damit zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.