395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet wurde, war seine Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr mit der Staatsanwaltschaft auch nicht eingeschränkt. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Verhalten der Polizeiangehörigen kritisiert und vorbringt, die Busse bezahlt zu haben, rügt er den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt. Diese Einwände gegen den Strafbefehl begründen keinen Anspruch auf Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist und wären mittels (fristgerecht einzureichender) Einsprache gegen den Strafbefehl vorzubringen gewesen.