Dies will er gemäss eigenen Angaben denn auch getan haben. Ob seiner Beiständin ein Verschulden zukommt, vermag die Kammer gestützt auf die Aktenlage nicht zu beurteilen und ist im Übrigen auch nicht von Bedeutung, zumal ein allfälliges Verschulden der Beiständin dem Beschwerdeführer wie ein eigenes Verschulden anzurechnen wäre. Weil über den Beschwerdeführer (lediglich) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB;