4 am 8. Mai 2019 zur Abholung gemeldet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers scheidet mithin als Wiederherstellungsgrund aus. 5.4 Der Beschwerdeführer wurde laut Einvernahmeprotokoll vom 6. März 2019 darüber informiert, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Er konnte sich mithin auf die Postsendung einstellen und frühzeitig sicherstellen, dass sich eine Drittperson um die Abholung des Strafbefehls kümmert. Dies will er gemäss eigenen Angaben denn auch getan haben.