In solchen Situationen fühle sich der Beschwerdeführer schnell verfolgt und ungerecht behandelt und neige zu inadäquatem Verhalten (Nichtbefolgen des Geforderten). Sodann beziehe der Beschwerdeführer eine IV-Rente; die dieser zugrundeliegende psychiatrische Diagnose sei der Ärztin allerdings nicht bekannt. Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sein soll, den Strafbefehl innert Frist bei der Post abzuholen und dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben, gehen aus dem Arztzeugnis nicht hervor.