5.3 Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 13. November 2019 ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Ärztin aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung nicht möglich gewesen sei, das Einschreiben zwischen dem 22. und 27. Mai 2019 abzuholen und darauf zu reagieren. Das psychiatrische Grundleiden des Beschwerdeführers manifestiere sich vor allem dann, wenn dieser mit starken Autoritäten konfrontiert sei. In solchen Situationen fühle sich der Beschwerdeführer schnell verfolgt und ungerecht behandelt und neige zu inadäquatem Verhalten (Nichtbefolgen des Geforderten).