Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Jedes Verschulden der Partei, ihres Vertreters oder beigezogenen Hilfsperson, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2).