5. 5.1 Sodann muss die um Wiederherstellung der Frist ersuchende Partei glaubhaft machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuchs zum einen vor, er habe den Strafbefehl nicht abholen können, da er verhindert gewesen sei. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Strafbefehl innert Frist selbst bei der Post abzuholen. Aus diesem Grund habe er (vor Erlass des Strafbefehls) mit seiner Beiständin Kontakt aufgenommen und diese damit beauftragt, den Strafbefehl entgegenzunehmen und allfällige Fristen zu wahren.