4. Die Wiederherstellung einer Frist setzt zunächst voraus, dass die Fristversäumnis einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet ein. Mangels gültiger Einsprache wurde der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat mithin seinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs verwirkt und es droht ihm die im Strafbefehl angeordnete Sanktion. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben.