kennungsdienstlicher Erfassung), die Löschung seiner erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die «Stornierung der Bussen» sowie Schadenersatz beantragt. Diese Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Fristwiederherstellungsverfahren i.S.v. Art. 94 StPO), in welchem einzig zu klären ist, ob die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2019 wieder herzustellen ist oder nicht.