2 Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2019 beantragt, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.