94 StPO handle, sowie allenfalls zu beurteilen, ob dieses materiell begründet sei. 1.4 Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein als «Begleitschreiben zur Wiederherstellung» betiteltes Schreiben mit einem selbstverfassten Zeugnis ein, welches er mit seiner Ärztin «auf allfällige Differenzen noch nicht besprechen konnte wegen Terminkollision». Dem Schreiben lag ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, datierend vom 13. November 2019, bei. 1.5 Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe vom 10. Juli 2019 als Wiederherstellungsgesuch entgegen und wies das Gesuch am 9. Dezember 2019 als unbegründet ab.