Mit Entscheid vom 17. September 2019 stellte das Regionalgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Einsprache verspätet eingereicht, weshalb die Einsprache nicht gültig sei. Gleichzeitig wies das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft an zu prüfen, ob es sich bei der Eingabe vom 10. Juli 2019 um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO handle, sowie allenfalls zu beurteilen, ob dieses materiell begründet sei.