SR 312.0). Am 12. Juli 2019 teilte sie mit, sie erachte die Einsprache als verspätet eingereicht und überwies die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 fristgerecht aus, seiner Ansicht nach sei die Einsprache rechtzeitig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht innert Frist vernehmen. 1.3 Mit Entscheid vom 17. September 2019 stellte das Regionalgericht fest, der Beschwerdeführer habe die Einsprache verspätet eingereicht, weshalb die Einsprache nicht gültig sei.