Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl allerdings nicht innert Frist ab, woraufhin dieser an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet wurde. 1.2 Am 10. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um «Wiederherstellung und Prüfung auf Richtigkeit des Strafbefehls und Rechnung». Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die Laieneingabe als Einsprache gegen den Strafbefehl i.S.v. Art. 354 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).