Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 542 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2019 (BJS 19 2902) Erwägungen: 1. 1.1 Am 7. Mai 2019 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te, angeblich begangen am 7. Februar 2019. Der Strafbefehl wurde dem Be- schwerdeführer am 8. Mai 2019 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl allerdings nicht innert Frist ab, woraufhin dieser an die Staatsanwaltschaft zurückgesendet wurde. 1.2 Am 10. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um «Wie- derherstellung und Prüfung auf Richtigkeit des Strafbefehls und Rechnung». Die Staatsanwaltschaft qualifizierte die Laieneingabe als Einsprache gegen den Straf- befehl i.S.v. Art. 354 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Am 12. Juli 2019 teilte sie mit, sie erachte die Einsprache als verspätet eingereicht und überwies die Akten an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 fristgerecht aus, seiner Ansicht nach sei die Einsprache rechtzeitig erfolgt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht innert Frist vernehmen. 1.3 Mit Entscheid vom 17. September 2019 stellte das Regionalgericht fest, der Be- schwerdeführer habe die Einsprache verspätet eingereicht, weshalb die Einsprache nicht gültig sei. Gleichzeitig wies das Regionalgericht die Staatsanwaltschaft an zu prüfen, ob es sich bei der Eingabe vom 10. Juli 2019 um ein Wiederherstellungs- gesuch i.S.v. Art. 94 StPO handle, sowie allenfalls zu beurteilen, ob dieses materi- ell begründet sei. 1.4 Am 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein als «Begleitschreiben zur Wiederherstellung» betiteltes Schreiben mit einem selbstverfassten Zeugnis ein, welches er mit seiner Ärztin «auf allfällige Differenzen noch nicht besprechen konnte wegen Terminkollision». Dem Schreiben lag ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, datierend vom 13. November 2019, bei. 1.5 Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe vom 10. Juli 2019 als Wiederherstel- lungsgesuch entgegen und wies das Gesuch am 9. Dezember 2019 als unbegrün- det ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 17. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 15. Februar 2020 an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene 2 Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2019 beantragt, ist auf die form- und fristgerechte Be- schwerde einzutreten. Nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann indes in- soweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls, die Überprüfung des Verhaltens der Polizeiangehörigen betreffend die Vorkommnisse vom 7. Fe- bruar 2019 (Verhaftung und Überführung in das Regionalgefängnis Biel-Seeland zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe) und vom 6. März 2019 (polizeiliche Vor- führung zwecks Einvernahme zu den Geschehnissen vom 7. Februar 2019 und er- kennungsdienstlicher Erfassung), die Löschung seiner erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die «Stornierung der Bussen» sowie Schadener- satz beantragt. Diese Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens (Fristwiederherstellungsverfahren i.S.v. Art. 94 StPO), in welchem einzig zu klären ist, ob die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2019 wieder herzustellen ist oder nicht. 3. Eine Partei kann die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust er- wachsen ist. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei jener Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). 4. Die Wiederherstellung einer Frist setzt zunächst voraus, dass die Fristversäumnis einen erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust zur Folge hat (Art. 94 Abs. 1 StPO). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet ein. Mangels gültiger Einsprache wurde der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (vgl. Art. 354 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat mithin seinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs verwirkt und es droht ihm die im Strafbefehl angeordnete Sanktion. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben. 5. 5.1 Sodann muss die um Wiederherstellung der Frist ersuchende Partei glaubhaft ma- chen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Be- schwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuchs zum ei- nen vor, er habe den Strafbefehl nicht abholen können, da er verhindert gewesen sei. Es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Strafbefehl innert Frist selbst bei der Post abzuholen. Aus diesem Grund habe er (vor Erlass des Strafbefehls) mit seiner Beiständin Kontakt aufgenommen und diese damit beauftragt, den Strafbefehl entgegenzunehmen und allfällige Fristen zu wahren. Seine Beiständin habe ihn jedoch ungenügend und erst nach Ablauf der Einsprachefrist informiert. Eine Kopie des Strafbefehls habe er erst Anfang Juli erhalten. Zum anderen kritisiert der Beschwerdeführer das Verhalten der 3 Polizeiangehörigen vom 7. Februar 2019 bei der Verhaftung und Überführung in das Regionalgefängnis Biel zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe. Weiter bringt er vor, er habe die dem Verhaftsbefehl zugrunde liegende Busse am Tag der Verhaf- tung bezahlt. Die Anzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te erscheine ihm daher «bedenklich und streitbar». 5.2 Die Wiederherstellung einer Frist ist an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wie- derherstellung ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Jedes Verschulden der Partei, ihres Vertreters oder beigezogenen Hilfsperson, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2). Ein Verschulden von Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 94 StPO, mit Hinweisen). Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einem einschlägigen Arztzeugnis be- legt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regel- mässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines ent- schuldbaren Hinderungsgrundes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). 5.3 Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.________ vom 13. November 2019 ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Ärztin aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung nicht möglich gewesen sei, das Einschreiben zwischen dem 22. und 27. Mai 2019 abzuholen und darauf zu reagieren. Das psychiatrische Grundleiden des Beschwerdeführers manifestiere sich vor allem dann, wenn dieser mit starken Autoritäten konfrontiert sei. In solchen Situationen fühle sich der Beschwerdeführer schnell verfolgt und ungerecht behandelt und neige zu inadäquatem Verhalten (Nichtbefolgen des Geforderten). Sodann beziehe der Beschwerdeführer eine IV-Rente; die dieser zugrundeliegende psychiatrische Diagnose sei der Ärztin allerdings nicht bekannt. Konkrete Gründe, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sein soll, den Strafbefehl innert Frist bei der Post abzuholen und dagegen fristgerecht Einsprache zu erheben, gehen aus dem Arztzeugnis nicht hervor. Zudem beschränkt sich dieses auf den Zeitraum vom 22. bis 27. Mai 2019, der Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer aber bereits 4 am 8. Mai 2019 zur Abholung gemeldet. Der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers scheidet mithin als Wiederherstellungsgrund aus. 5.4 Der Beschwerdeführer wurde laut Einvernahmeprotokoll vom 6. März 2019 darüber informiert, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Er konnte sich mithin auf die Postsendung einstellen und frühzeitig sicherstellen, dass sich eine Drittperson um die Abholung des Strafbefehls kümmert. Dies will er gemäss eigenen Angaben denn auch getan haben. Ob seiner Beiständin ein Verschulden zukommt, vermag die Kammer gestützt auf die Aktenlage nicht zu beurteilen und ist im Übrigen auch nicht von Bedeutung, zumal ein allfälliges Verschulden der Bei- ständin dem Beschwerdeführer wie ein eigenes Verschulden anzurechnen wäre. Weil über den Beschwerdeführer (lediglich) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) errichtet wurde, war seine Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr mit der Staatsanwaltschaft auch nicht eingeschränkt. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich das Verhalten der Polizeiangehörigen kritisiert und vorbringt, die Busse bezahlt zu haben, rügt er den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt. Diese Einwände gegen den Strafbefehl begrün- den keinen Anspruch auf Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist und wären mittels (fristgerecht einzureichender) Einsprache gegen den Strafbefehl vor- zubringen gewesen. 5.6 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Die Staatsanwaltschaft hat das Wiederherstellungsgesuch damit zu Recht abgewiesen. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 26. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6