436 Abs. 1 StPO). Da Rechtsanwalt C.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird mit Blick auf die festgestellten Gehörsverletzungen nicht dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sondern durch den Kanton Bern ausgerichtet. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: