11. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 festgesetzt. In Anbetracht der Gehörsverletzungen hat der Beschwerdeführer davon die Hälfte zu bezahlen; die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. Für das Ausstandsverfahren werden des Weiteren Kosten in der Höhe von CHF 300.00 erhoben und dem Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller auferlegt. Die Beschuldigten 2+3 haben schliesslich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).