10. Zum Ausstandsgesuch bleibt Folgendes festzustellen: Mit der Abweisung der Beschwerde hat die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 Bestand. Es werden keine weiteren Amtshandlungen der Gesuchsgegnerin in dieser Sache erfolgen müssen, sodass der Gesuchsteller kein aktuelles Interesse mehr hat, ihre Befangenheit feststellen zu lassen. Auf das Ausstandsgesuch gegen sie ist folglich nicht einzutreten (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 140 vom 27. Juni 2011 E. 6).