Würde der vorliegende Sachverhalt angeklagt und die Sache durch ein Strafgericht behandelt, resultierte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die drei Beschuldigten. Im Lichte dessen sind die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt und ist die Beschwerde in der Sache unbegründet und abzuweisen. Es handelt sich hier – wenn überhaupt – um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, steht das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche zur Verfügung.