Insbesondere mit Blick auf die hier relevante Frage, ob das auf S. 5 mittig in der Einstellungsverfügung in Farbe sichtbare Bild eine Verletzung des MSchG oder des UWG darstellen könnte, hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers alles Wesentliche dargelegt. Darauf kann abschliessend verwiesen werden (vorne E. 9.2). Die Beschwerdekammer erkennt im Übrigen nebst den vorgebrachten keine anderen eventuell erfüllten Tatbestände. Würde der vorliegende Sachverhalt angeklagt und die Sache durch ein Strafgericht behandelt, resultierte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die drei Beschuldigten.