In erster Instanz wurde Y. freigesprochen von der Anschuldigung der Veruntreuung; der Privatkläger X. wurde auf den Zivilweg verwiesen. Auf Berufung von X. hin bestätigte das Kantonsgericht VD das erstinstanzliche Urteil, mit Kostenauferlage an den Privatkläger und mit Zuerkennung einer Entschädigung an Y. aus der Staatskasse. Gegen Letzteres wehrte sich die Staatsanwaltschaft beim Bundesgericht. Mit Erfolg: Die Entschädigung hatte nicht der Staat zu zahlen, sondern der Privatkläger: Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen.