Das vom Beschwerdeführer im Rahmen der Replik (I. t, S. 9) vorgebrachte – unzutreffende – Argument, in BGE 139 IV 45 E. 1.2 hätte das Bundesgericht festgehalten, dass kein Unterschied zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft zu machen sei und «im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch mutwilliges oder grob fahrlässiges Verhalten auch von der Privatklägerschaft» verlangt werde, zielt ins Leere. In diesem Leitentscheid des Bundesgerichts ging es um Folgendes: In erster Instanz wurde Y. freigesprochen von der Anschuldigung der Veruntreuung;