Ob der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig veranlasst hat, ist für die Kosten- und Entschädigungspflicht folglich ohne Belang. Vorausgesetzt ist einzig, dass die Beschuldigten in einem Verfahren um Antragsdelikte obsiegt haben. Das ist vorliegend der Fall: die Gewerbsmässigkeit wurde von der regionalen Staatsanwältin mit zutreffender Begründung verneint, weshalb einzig Antragsdelikte im Raum stehen (vgl. auch oben Ziff. 6).