427 Abs. 2 StPO, wonach der antragstellenden Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden können, wenn diese mutwillig oder grob fahrlässig gehandelt hat, nicht für die Privatklägerschaft gilt. Gleiches ist im Zusammenhang mit dem Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung der angemessenen Aufwendungen durch die Privatklägerschaft zu beachten (zum Ganzen: Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 4 vom 22. Mai 2012 [Art. 432 Abs. 2 StPO). Ob der Beschwerdeführer das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig veranlasst hat, ist für die Kosten- und Entschädigungspflicht folglich ohne Belang.