in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d (Bst. e). In Anbetracht dessen erweist sich die gesprochene Entschädigung als angemessen, wenn auch freilich nicht im untersten Bereich angesiedelt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 9.4.6 Zur Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer kann integral den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gefolgt werden (vgl. zudem SCHMID/JOSITSCH, Pra-