Kosten [unpaginiert]). Darüber hinaus wird das Anwaltshonorar grundsätzlich nicht nach Stunden, sondern nach der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) bestimmt, da es sich um eine private Verteidigung – notabene von zwei Beschuldigten – handelt. Gemäss Art. 17 Abs. 1 PKV wird das Honorar in Strafsachen wie folgt bemessen: (Nach hier anzunehmender Anklage) in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25‘000 Franken (Bst. b); in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d (Bst. e).