Dass die Einvernahmen der Beschuldigten 2+3 mehr als 1.6 Stunden gedauert haben sollen, ist falsch. Die Einvernahme des Beschuldigten 2 dauerte am 19. Dezember 2019 von 13.00 Uhr bis 13.25 Uhr (pag. 51+53), diejenige der Beschuldigten 3 sodann von 13.30 Uhr bis 13.50 Uhr (pag. 57+59). Der Posten in der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ ist somit korrekt, wenn der Anteil an Wegzeit hinzugerechnet wird (vgl. Fasz. Kosten [unpaginiert]).