2018 vom 26. Juni 2019 (Hero vs. Heera). 9.4.5 Des weiteren moniert der Beschwerdeführer, hinsichtlich der den Beschuldigten 2+3 zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6‘791.35 (inkl. Auslagen und MWST) sei die Berechnung allein deswegen anzuprangern, weil weit mehr Stunden im Praktikantenlohn abzurechnen gewesen seien, als von der Staatsanwaltschaft festgestellt worden sei. So sei ein Rechtspraktikant an beiden Einvernahmen der Beschuldigten anwesend gewesen, «wobei sich die Stunden auf mehr als allein 1.6 h belaufen» würden. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus: Die Honorarnote von Rechtsanwalt C.___