Hinzu kommt, dass auf dem angeblich rechtswidrig gebrauchten Bild das in tamilisch Geschriebene nicht einmal (wie bei der geschützten Marke Nr. K.________) auf einer Zeile steht. Diese «tamilische Wortbezeichnung» als «charakteristisches Bildelement» qualifizieren zu wollen, geht mithin an der Sache vorbei. Die Beschwerdekammer – der tamilischen Schrift wie der Durchschnittsbewohner in der Schweiz nicht mächtig – realisierte erst auf den dritten Blick, dass überhaupt zwei Mal dasselbe tamilische Wort geschrieben ist, zumal sogar die Schriftarten unterschiedlich zu sein scheinen.