Gemäss dieser zutreffenden Rechtsauslegung werden auch tamilische Schriftzeichen unter markenrechtlichen Gesichtspunkten als reine Bildelemente eingestuft und haben damit grundsätzlich den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine schnörkelhafte Verzierung. Vor diesem und nur vor diesem Hintergrund sind die beiden Zeichen zu betrachten. Und so wird augenfällig, dass hier keine Ähnlichkeit vorliegt, die markenrechtlich geschützt werden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass die eingetragene Marke schwergewichtig bei Anlässen für Personen tamilischer Abstammung genutzt wird. Soweit der Be-