Gemäss den «Richtlinien in Markensachen» des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 1. Januar 2019 werden nämlich «in der Schweiz unübliche Schriften (z.B. chinesisch, japanisch oder kyrillisch) als Bildzeichen behandelt und grundsätzlich als unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig erachtet» (Teil 5, Materielle Markenprüfung, 4.5.6.1 [S. 141 f.]). Gemäss dieser zutreffenden Rechtsauslegung werden auch tamilische Schriftzeichen unter markenrechtlichen Gesichtspunkten als reine Bildelemente eingestuft und haben damit grundsätzlich den gleichen rechtlichen Stellenwert wie eine schnörkelhafte Verzierung.