Bei diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer ein zentrales – aktenkundiges (pag. 101) – Element im schweizerischen Markenrecht, welches seine gesamten darauffolgenden Argumentationsketten (BS 5 e-l, Beschwerdeschrift S. 14-17 zu den Themen Ähnlichkeit/Individualisierung, falsche Zusammenhänge, Verkehrskreis tamilische Ethnie, Bestimmung der Waren und Dienstleistungen, ähnliche Vereinszwecke, sprachliche Kenntnisse [Vergleich mit «Yeni Raki»], Bezeichnung des Events, «Upgrade» für bisheriges Kennzeichen, Stärke der älteren Marke, spezifische Besonderheiten; Replik I. h-l sowie s [S. 4-6 sowie 8] zu den Themen Durchschnittsbürger vs. tamilische Bevölkerung, fremdsprachiges Zei-