abgegrenzt werden dürfe – ähnlich sein. Bei der Betrachtung des Zeichens der Beschuldigten seien die verwendeten Musiksymbole sowie die das Wortelement schmückenden, generischen Flügelsymbole allein dekorativ wirkend. Mithin werde «das Zeichen stärker vom tamilischen Wortelement «P.________» übernommen». Dekorative bzw. banale Elemente könnten nicht originär unterscheidungskräftig sein. Im Zentrum des Zeichens der Beschuldigten sei gross das Schriftzeichen zu erkennen, wobei im Kreisrahmen im Hintergrund die einzelnen schmückenden Icons zu sehen seien. Im Übrigen gehörten die dekorativen Zeichen zum Gemeingut, da sie allein anpreisend und nicht zur Individualisierung geeignet seien.