Die Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt und gelte als starke Marke mit grossem Schutzbereich. Das Zeichen der Beschuldigten enthalte nicht genügend unterscheidende Elemente, um eine Verwechslungsgefahr beim massgeblichen Verkehrskreis auszuschliessen. Trotz der nicht identischen Farb- und Bildelemente des Zeichens der Beschuldigten seien diese Unterschiede allein dekorativ und nicht als prägend zu werten. Trotz tiefgründiger visueller Unterschiede bezüglich der Bildelemente und deren Aufbau, welche unter grafischen Gesichtspunkten voneinander abweichen würden, könnten sich Marken aufgrund der Kennzeichnungskraft gewisser Elemente – wobei das Textelement nicht von vornherein