11 Bürger mit tamilischem Hintergrund seien. Das prägende Element der Kombinationsmarke sei «das Wortelement des gesamtheitlichen Kennzeichens». Bei Wort- Bild-Marken beurteile sich die Verwechslungsgefahr primär nach dem Wortelement. Das Wort «P.________» sei kein generisches tamilisches Wort, sondern eine durch den Beschwerdeführer individualisierte Bezeichnung seiner Gesangveranstaltung. Die Marke habe sich im Verkehr durchgesetzt und gelte als starke Marke mit grossem Schutzbereich.