Ausschlaggebend seien die prägenden Elemente für das Erinnerungsbild. Hier bilde das Wortelement – da es «im Gespräch mit dem Zielpublikum, welches bzgl. Gesangveranstaltungen hauptsächlich aufgrund Mund-zu- Mund-Propaganda kommunizieret», «tendenziell direkt verwendet» werde – das ausschlaggebende Element der Gesamtmarke. Das Recht sei verletzt worden, indem die tamilische Wortbezeichnung nicht als charakteristisches Bildelement qualifiziert worden sei. Die tamilische Bezeichnung des Events sei von prioritärer Wichtigkeit für die Beurteilung des Erinnerungseindrucks, da die Adressaten vorwiegend