Es ist fernerhin keineswegs an der Staatsanwaltschaft, «dem Rechtsbegehren der Privatklägerschaft Folge zu geben». 9.4.4 Nach «regelmässiger bunde[s]gerichtlicher Rechtsprechung» bestimme sich die genügende Unterscheidung von zwei Marken nach dem Gesamteindruck, welcher «beim an den fraglichen Waren interessierten Publikum hinterlassen (BGE 121 III 377 S. 378)» werde. Ausschlaggebend seien die prägenden Elemente für das Erinnerungsbild.