Die Staatsanwaltschaft prüfte eine angebliche Widerhandlung gegen das UWG – welche wie gesehen in der vorliegenden Konstellation prinzipiell nach markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist – durchaus vertieft (siehe vorne E. 9.2, zweitletzter Absatz). Auf diese zutreffenden Darlegungen kann verwiesen werden. Es ist fernerhin keineswegs an der Staatsanwaltschaft, «dem Rechtsbegehren der Privatklägerschaft Folge zu geben».