Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die «angezeigte Gesangsveranstaltung» hinsichtlich einer Verletzung des UWG nicht überprüft habe, stelle offensichtlich eine Rechtsverletzung dar. Es sei nicht nur gegen das MSchG verstossen worden, sondern auch gegen die Strafbestimmungen des UWG. Diese Ausführungen zielen ins Leere. Die Staatsanwaltschaft prüfte eine angebliche Widerhandlung gegen das UWG – welche wie gesehen in der vorliegenden Konstellation prinzipiell nach markenrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist – durchaus vertieft (siehe vorne E. 9.2, zweitletzter Absatz).