Hierzu kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2+3 verwiesen werden (vorne E. 9.3). Erstens hat diese Thematik keine Relevanz in Bezug auf den strafrechtlichen Vorwurf des angeblichen Anmassens der geschützten Marke. Zweitens ist umstritten, wer wie welchen (Vereins-) Namen in den letzten Jahren genutzt hat. Es läuft ein Verfahren vor Zivilgericht. 9.4.3 Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die «angezeigte Gesangsveranstaltung» hinsichtlich einer Verletzung des UWG nicht überprüft habe, stelle offensichtlich eine Rechtsverletzung dar.