Das zivilrechtliche Namensanmassungsverfahren sei nicht der Katalysator für das strafrechtliche Verfahren gewesen. Die Unterstellung, die Veranstaltungsorganisation sei dem Dachverband übergeben worden, gehe mit Blick auf die eingereichten Urkunden fehl. Ein Konnex zwischen dem Namensanmassungsverfahren im Kanton T.________ und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sei nicht erstellt. Die weit ausgeholten Begründungen der Beschuldigten 2+3 würden sich als aktenwidrig erweisen. Hierzu kann integral auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 2+3 verwiesen werden (vorne E. 9.3).