Im Kern wirft er der Staatsanwaltschaft in der Sache Folgendes vor: 9.4.2 Es seien Gesangsveranstaltungen des Beschwerdeführers und nicht der Beschuldigten gewesen, die in den Jahren 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer führe diese Veranstaltungen seit mindestens 15 Jahren durch. Die Beschuldigten hätten erst im Jahr 2018 eine Gesangsveranstaltung «unter diesem angemassten Kennzeichen durchgeführt». Das zivilrechtliche Namensanmassungsverfahren sei nicht der Katalysator für das strafrechtliche Verfahren gewesen.