10 9.4 9.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind wortreich und wiederholen sich teilweise. Seine Darlegungen sind insgesamt sowohl an der Grenze zur Weitschweifigkeit als auch zur Unverständlichkeit. An einer Stelle schreibt der Beschwerdeführer gar selber «wie bereits ausführlich dargelegt» (Beschwerdeschrift, S. 16) und bringt alsdann doch noch einmal dieselben Argumente in anderer Form vor. Im Kern wirft er der Staatsanwaltschaft in der Sache Folgendes vor: