In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, wer unter dem auf den fraglichen Flyers aufgeführten Veranstalter «E.________» (Verein) zu verstehen sei. Diese Bezeichnung treffe nämlich sowohl auf den Beschwerdeführer wie auch auf die Kläger im Zivilverfahren zu. Diese Unsicherheit habe indes keine Auswirkung auf die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten.