2017, N 223 zu Art. 3 MSchG). Insgesamt liege keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen vor, was wiederum eine Verletzung der MSchG- und UWG- Bestimmungen ausschliesse. Der Beschwerdeführer bringe zudem vor, dass u.a. der Sachverhalt bezüglich des Veranstalters der Gesangsveranstaltungen in den Jahren 2010, 2012, 2014, 2016 und 2018 falsch festgestellt worden sei, indem die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass die Beschuldigten und nicht der Beschwerdeführer diese durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang sei zwischen den Parteien umstritten, wer unter dem auf den fraglichen Flyers aufgeführten Veranstalter «E.________» (Verein) zu verstehen sei.